Der Start der Motorradsaison zögert sich in diesem Jahr wegen des Coronavirus hinaus und auch Fahrschulen müssen momentan bis auf Weiteres pausieren. Dennoch können sich Autofahrer in der Zwischenzeit Gedanken machen, ob sie nicht künftig noch mobiler sein und zusätzlich zum Auto auch Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren möchten. Denn das ist seit 31.12.2019 möglich. Mit der Erweiterung des Pkw-Führerscheins will man laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an eine in Deutschland bis 31.03.1980 bestandene Regelung anknüpfen, durch die Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 Leichtkrafträder (damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h) ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
„Wer jedoch denkt, dass man sich dafür lediglich ein Motorrad zulegen muss und drauflosbrettern kann, irrt sich. Bevor man ein Leichtkraftrad der Klasse A1 führen darf, benötigt man die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein“, so die Verkehrsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS). Für diesen Führerscheineintrag muss man seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen und das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben. Außerdem muss man eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten à 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einem Fahrlehrer oder einer Fahrlehrerin bestätigt wurde. Eine theoretische oder praktische Prüfung ist hingegen nicht erforderlich.
„Man muss sich jedoch bewusst sein, dass man mit der neuen Berechtigung keinen Führerschein der Klasse A1 erwirbt, diese also auch beispielsweise im Rahmen des Stufenführerscheins keine Rolle spielt. Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 dürfen auch ausschließlich zweirädrige Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis von Leistung zu Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden. Dreirädrige Leichtkrafträder (Trikes) der Klasse A1 dürfen nicht gefahren werden. Zu guter Letzt darf man mit dem erweiterten Autoführerschein ausschließlich innerhalb Deutschlands fahren; im Ausland ist die Berechtigung nicht gültig“, erläutert der KS die Details der Erweiterung der Klasse B um die Schlüsselzahl 196.