Glaubt man den Wettervorhersagen, soll es in den nächsten Tagen wärmer und sonnig werden, ideal für eine erste Fahrradtour. Doch das ist nicht ungefährlich, zumindest auf Landstraßen ohne eigenen Radweg. Nach Beobachtungen des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) wissen offensichtlich viele Autofahrer nicht, welchen Mindestabstand sie beim Vorbeifahren an einem Radfahrer einhalten müssen. Ein Sprecher des KS: "Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 5 'ausreichenden Sicherheitsabstand' vor. Die Rechtsprechung geht dabei von mindestens 1,5 Meter aus."
Ab 90 km/h müssen es sogar zwei Meter Abstand sein. Das gilt laut KS auch für Lkw, bei schlechten Straßenverhältnissen mit Schlaglöchern oder winterlicher Fahrbahn, bei starkem Wind sowie beim Überholen radfahrender Kinder oder wenn ein Kind auf dem Rad mitgenommen wird.
Sollte es - zum Beispiel wegen Gegenverkehr - nicht möglich sein, diesen Abstand einzuhalten, darf der Autofahrer nicht Überholen. Er muss hinter dem Radfahrer bleiben. Ein Sprecher des KS betonte: "Selbst wenn es nicht zum Unfall kommt und niemand verletzt wurde, muss der Autofahrer, der den Abstand nicht einhält, mit einer Anzeige wegen Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs rechnen." Übrigens verstößt ein Überholer schon dann gegen die StVO, wenn er den Radfahrer erschreckt und damit zu einer Fehlreaktion veranlasst. Fühlt sich der Radler bedroht oder wird er unsicher, ist der Abstand in jedem Fall zu gering!