Im Rahmen eines Europäischen Führerscheinnetzwerkes sind bis zum Januar 2025 alle bis zum 31.12.1998 ausgestellten Führerscheine in einem Zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichern. Dies betrifft deutschlandweit ca. 15 Millionen Fahrerlaubnisinhaber. Erforderlich ist in dem Zuge der Umtausch aller Papierführerscheine (grau/rosa) in das schon seit Jahren bekannte Scheckkartenformat.
Während für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1952 die Umtauschpflicht erst zum 19.01.2033 eintritt, müssen sich die im Stufenplan vorgesehenen Führerscheinbesitzer der Jahrgänge 1953 bis einschließlich 1958 bereits im Laufe des Jahres 2021 Gedanken über den Umtauschzeitpunkt machen. Die Frist dazu endet am 18.01.2022. Hier die Fristen in einer Übersicht:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.01 2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr der Fahrerlaubnis | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Entscheidend für den Umtauschzeitpunkt ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokumentes, nicht das der jeweiligen Erteilung der Fahrerlaubnis. In den neuen Pkw- und Motorradführerschein werden ohne erneute Prüfung alle bisherigen Berechtigungen übernommen. Er gilt dann nicht mehr unbegrenzt, sondern ist nach 15 Jahren erneut zu beantragen. Der Kartenführerschein kann unabhängig vom genannten Zeitpunkt jederzeit bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde beantragt werden.
Vorgelegt werden müssen:
- Personalausweis oder Reisepass,
- biometrisches Passfoto,
- der aktuelle Führerschein und bei Lkw- sowie Busführerschein zusätzlich ein
- Gesundheitsnachweis.
Ist der Führerschein nicht von der Wohnsitzbehörde ausgestellt, werden auf Antrag von dieser Behörde die erforderlichen Informationen unmittelbar an die zuständige Führerscheinstelle übermittelt. Der neue Führerscheint kostet ca. 25,- €.
Wer die Umtauschfrist versäumt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Verwarnungsgeld, sofern es sich um Krad- und Pkw-Führerscheine handelt. Wer die Umschreibung bei Lkw- und Busführerscheinen unterlässt und trotzdem fährt, begeht aufgrund weiterer Restriktionen eine Straftat.