In den meisten Ländern gelten unterschiedliche Vorschriften ‒ auch im Verkehrsbereich. Da kommt es schon mal vor, dass man die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschreitet, die Warnwestenpflicht nicht so erfüllt, wie es im Reiseland Gesetz ist oder ein anderes Verkehrsvergehen begeht. Kommt es dann in der EU zu einem Strafmandat, rät der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) genau zu überlegen, was zu tun ist. Denn die Zeiten, als man Strafmandate aus dem Ausland zu Hause getrost in den Papierkorb werfen konnte, sind längst vorbei.
Heute wendet sich die zuständige ausländische Behörde an das deutsche Bundesamt für Justiz (BfJ), das Geldbußen ab 70 Euro bei den Verursachern eintreibt. Und das geht so: Zunächst prüft das BfJ, ob die Anfrage vollständig ist und ob es formale Hindernisse gibt. Dann schickt das Amt dem Betroffenen die Unterlagen zur Stellungnahme, auch wenn er bereits im Vorfeld durch die Auslands-Behörde schriftlich angehört wurde. Nach einer zweiwöchigen Frist muss das BfJ die Vollstreckung bewilligen, das Verfahren aus triftigem Grund einstellen oder ‒ bei einem Einspruch ‒ das Ersuchen dem zuständigen Amtsgericht vorlegen.
In Fällen von Falschparken, also wenn es um Halterhaftung geht, weist das BfJ allerdings das ausländische Ersuchen zurück. Die betroffene Person muss dann jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist.