Deutschland drohte ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU wegen der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E. Nach Auskunft des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) geht es dabei um Führerscheine für Klein-Lkw, große SUV zum Anhängerbetrieb sowie große Reisemobile. Daraufhin sah sich der deutsche Gesetzgeber gezwungen, mit Wirkung zum 28. Dezember 2016 die Gültigkeit dieser Führerscheine ausnahmslos und rückwirkend auf fünf Jahre zu begrenzen. Dies betrifft Kartenführerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 beantragt worden sind und die ursprünglich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Antragstellers hätten gelten sollten.
Klasse C1 sind Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 bis 7.500 Kilo, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt sind (auch mit Anhänger bis 750 Kilo). Klasse C1E sind Kombinationen aus einem C1-Zugfahrzeug und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 Kilo, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kilo nicht übersteigt sowie Klasse B (Pkw) mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilo, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kilo nicht übersteigt.
Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Fünfjahresfrist sind dann eine Gesundheitsprüfung und eine Augenuntersuchung erforderlich. Das heißt, alle C1- und C1E-Führerscheine, ausgestellt ab 19. Januar 2013, die nicht fristgerecht verlängert worden sind, werden am 19. Januar 2018 ungültig, auch wenn im Führerschein ein anders Datum (Vorderseite Nr. 4b, Rückseite Nr. 11) eingetragen ist. Dann droht ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein.
Neu ist auch, dass es mit den Klassen C1, C1E, C und CE, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden sind, nicht mehr erlaubt ist, Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilo zu führen, die zur Personenbeförderung ausgelegt sind. Hierzu sind die Klassen D1 und D1E erforderlich.
Ein Sprecher des KS wies allerdings darauf hin, dass Fahrerlaubnisse, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden sind, ihre Gültigkeit bis zum 50. Lebensjahr behalten. Fahrerlaubnisse der Klasse 3, die also vor dem 1. Januar 1999 datieren, gelten weiterhin unbefristet.