Grundsätzlich gilt: In Deutschland gibt es eine Kindersitzpflicht – und zwar für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 Zentimeter sind. Dies ist in § 21 (1a) der Straßenverkehrsordnung geregelt. Auch müssen die Kindersitze zugelassen und dies mit einem orangefarbenen Prüfsiegel, das am Sitz angebracht ist und auf dem bspw. die Prüfnorm, Prüfnummer, Hersteller etc. zu finden sind, nachgewiesen sein. Zugelassen sind die Prüfnormen UN ECE Reg. 44/04 und UN ECE Reg. 44/03 sowie die aktuellste Norm UN ECE Reg. 129, auch i-Size genannt. Während sich die älteren Normen 44/04 und 44/03 am Gewicht des Kindes orientieren und verschiedene Gewichtsklassen definieren, dient bei der Norm 129 die Größe des Kindes als Grundlage zur Einstufung der Kindersitzgröße, die vom Hersteller selbst vorgenommen wird.
Befestigung von Kindersitzen
Neben Größe, Gewicht und Alter des Kindes spielt auch das Kindersitzbefestigungssystem im Fahrzeug eine Rolle – gerade wenn derselbe Sitz in mehreren Fahrzeugen eingesetzt werden soll. Um z.B. Kindersitze nach dem i-Size-Standard einzubauen, muss das Auto über Isofix-Verankerungen verfügen, die heute aber überwiegend schon serienmäßig auf den Rücksitzen verbaut werden. Durch dieses einfache Steckverbindungssystem lassen sich Fehler beim Einbau und der Sicherung des Kindes im Auto weitgehend vermeiden. Alternativ werden die Kindersitze mithilfe des Drei-Punkt-Gurtsystems im Fahrzeug befestigt. Doch gerade bei rückwärts gerichteten Babyschalen würden dabei häufig Becken- und Schultergurt vertauscht, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., wodurch nahezu keine Sicherung bestehe. Bei rückwärts gerichteten Babyschalen auf dem Beifahrersitz ist zudem zu beachten, dass der Airbag auf jeden Fall deaktiviert sein muss.
Rückwärts fahren
Während es bei Babyschalen Pflicht ist, dass sie bis 13 kg Gewicht des Babys (UN ECE Reg. 44) bzw. bis 15 Monate (i-Size-Norm) entgegen der Fahrtrichtung, also rückwärts gerichtet befestigt sind, ist das „Rückwärtsfahren“ grundsätzlich für Kinder bis zu einem Alter von vier Jahren (bzw. ca. 18 kg) eine Option – und zwar in sogenannten Reboardern. „Reboarder-Kindersitze gelten vor allem bei einem Frontalaufprall als besonders sicher für die kleinen Passagiere, da die Wirbelsäule abgestützt und die Hals- und Nackenmuskulatur bei einem Crash geschützt wird. Wir empfehlen daher, Kinder bis vier Jahre idealerweise rückwärts mitfahren zu lassen – die sorgfältige Befestigung des Sitzes vorausgesetzt“, so der KS. Daneben gibt es ganz einfache Sitzerhöhungen, die lediglich aus der Sitzfläche bestehen und bei denen das Kind über das normale Gurtsystem des Fahrzeugs angeschnallt ist. Diese sind keine Alternative zu regulären Kindersitzen, da sie keinen Seitenaufprallschutz bieten, keine Rückenstütze haben und leicht verrutschen können. Sie sollten bestenfalls als Notfalllösung für etwas größere Kinder betrachtet werden.
Gebrauchte Kindersitze?
Ein No-go bezüglich Sicherheit sind auch gebrauchte Kindersitze mit unbekannter Herkunft, etwa aus Kleinanzeigen oder dem Internet, denn ein Kindersitz muss in jedem Fall unfallfrei sein. „Hier geht eindeutig die Sicherheit des Kindes vor. Bei einem gebraucht gekauften Kindersitz lässt sich nicht immer eindeutig nachvollziehen, ob der Sitz möglicherweise aus einem Unfallwagen stammt. Ein Kindersitz kann völlig unversehrt aussehen, im Inneren aber Brüche oder Risse aufweisen“, so die Sicherheitsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS). Hinzu kommt, dass das Material mit der Zeit und durch Sonneneinstrahlung verschleißt und spröde wird. Bei einem Unfall ginge das auf Kosten der Schutzwirkung des Kindersitzes. Wer plant, einen neuen Kindersitz anzuschaffen, kann sich vorab schon anhand aktueller Testergebnisse von Verbraucherschutzorganisationen über in Frage kommende Modelle informieren. Im Fachhandel wird man darüber hinaus gut beraten. Zudem sollte das Kind selbst zum Kauf mitkommen und Probe sitzen.