Seit Leih-Elektroroller vor allem urbane Räume überschwemmt haben, werden sie überall abgestellt. Was einerseits Teil des Geschäftskonzepts ist – nämlich höchstmögliche Flexibilität zu schaffen, indem der Roller beliebig direkt vor dem Café oder am Bahnhof abstellt werden kann und nicht zu einer Verleihstation zurückgebracht werden muss –, ist andererseits zugleich ein Ärgernis allerorten. Denn die Roller liegen und stehen überall auf Bürgersteigen und behindern Fußgängerinnen und Fußgänger – vor allem solche, die mit dem Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator unterwegs sind. Häufig werden sie vom letzten Benutzer achtlos auf den Boden geworfen oder rücksichtslos abgestellt, oftmals werden sie aber auch von verärgerten Fußgängern umgestoßen und dadurch zum Hindernis. Doch darf man die E-Roller eigentlich überhaupt einfach so auf dem Gehweg abstellen? „Ja, das ist erlaubt. Denn auch wenn sie wegen ihres E-Antriebs als Kraftfahrzeug gelten, sind sie im so genannten ruhenden Verkehr, also beim Parken, Fahrrädern gleichgestellt und dürfen daher auch auf dem Bürgersteig stehen“, erläutern die Verkehrsexperten des Automobilclub KS e.V.
Wer haftet bei einem Unfall?
Schnell können besonders quer abgestellte oder liegende E-Roller aber auch zum Unfallrisiko vor allem für Fußgänger werden. Denn wer beim Drübersteigen stolpert oder den Scooter aus Unachtsamkeit gar nicht bemerkt, kann stürzen und mitunter erhebliche Verletzungen davontragen. Hier stellt sich die Frage, wer für die Unfallfolgen haftet. Laut Automobilclub KS e.V. wäre dies hier ganz grundsätzlich der letzte Nutzer, der sich über den Vermieter ermitteln ließe. Jedoch müsste ihm ein Verschulden beim Abstellen, also eine tatsächliche Behinderung der Passanten, nachgewiesen werden. „In der Praxis ist dies nicht praktikabel. Für den Geschädigten bliebe in diesem Fall daher nur noch die Gefährdungshaftung, also die Halterhaftungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach ist der Halter verpflichtet, den durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schaden zu ersetzen“, erläutern die Rechtsexperten des drittgrößten deutschen Automobilclubs.
Für den unschuldig Betroffenen ist der Rechtsweg an dieser Stelle dann jedoch erschöpft. Denn das Straßenverkehrsgesetz regelt auch eine Ausnahme von der Haftung des Halters, nämlich wenn das Kraftfahrzeug, also der E-Scooter, nicht schneller als 20 km/h fahren kann. E-Scooter sind jedoch bauartbedingt auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gedrosselt. Ob eine Änderung der StVG-Vorschrift beim Erlass der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung schlichtweg übersehen wurde oder diese Regelung bewusst geschaffen wurde, ist nicht bekannt.
Das E-Scooter-Problem in den Griff bekommen
Doch wie können Kommunen der Elektroroller-Flut Herr werden? „Das ist natürlich nicht ganz einfach, denn hier kollidiert das Geschäftsmodell der E-Scooter, das auf höchster Flexibilität für den Kunden beruht, mit einer Masse an wild geparkten Rollern, die Fußgängern im Weg stehen und liegen. Als Kompromiss wären aber zum Beispiel gekennzeichnete Parkmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und damit in solchen Abständen, die den Scooter-Fahrern zumutbar sind, denkbar“, resümiert der KS e.V.