Egal ob man unter Zeitdruck ist oder abends erschöpft nur noch nach Hause will oder aber schon zig Runden gedreht hat auf der Suche nach einer Parklücke: Da ist dieser eine freie Parkplatz, der aber streng genommen nur höchstens eine halbe oder dreiviertel Stellfläche ist. Der vermeintliche Rest dieses Parkplatzes gehört nämlich schon zur angrenzenden Feuerwehrzufahrt. Meist sind solche Parkplätze dennoch belegt, oft auch die Feuerwehrzufahrt selbst – absolutes Halteverbot hin oder her. Was vielen Autofahrern in solchen Fällen nicht bewusst zu sein scheint, ist, dass die Freihaltung dieser Zonen aus gutem Grund notwendig ist. „Eine Feuerwehrzufahrt dient den Einsatzkräften der Feuerwehr, aber auch bspw. der Rettungsdienste, als Zugang zum Einsatzort. Ist diese durch ein Fahrzeug oder Ähnliches versperrt, geht wertvolle Zeit verloren, die unter Umständen Menschenleben kosten kann“, so die Sicherheitsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS).
Das gilt auch für Fahrzeuge, die nur zum Teil in die Feuerwehranfahrtszone hineinragen, denn die großen Einsatzfahrzeuge der Rettungskräfte benötigen entsprechende Bewegungsradien, um beispielsweise auf das Gelände zu gelangen. Ausgewiesene Feuerwehrzufahrten können übrigens auch längere Straßenstrecken oder größere Bereiche, etwa vor Krankenhäusern, Einkaufszentren oder größeren Wohnanlagen, betreffen, um bei einem Einsatz ganzen Löschzügen, Rettungsdiensten, THW und Ähnlichen Platz zu bieten.
Schilder nicht immer rechtsverbindlich?
Doch während man die entsprechenden Schilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ ohne Weiteres im Baumarkt erwerben kann, müssen diese zudem amtlich gekennzeichnet, also mit dem Siegel oder Schriftzug der Stadt oder Gemeinde versehen werden. Erst dadurch wird das Schild auch zum Halteverbotsschild nach §12 (1) StVO. Alternativ kann ein Halteverbotsschild (Verkehrszeichen 283) mit dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ oder „Feuerwehranfahrtszone“ ergänzt werden – auch dann herrscht vor und in der Feuerwehrzufahrt Halteverbot. Als dritte Möglichkeit – allerdings nur in Bayern – kann auch die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) greifen: Das absolute Halteverbot wird dann beispielsweise mit einem Schild mit der Aufschrift „Anfahrtszone für die Feuerwehr § 22 VVB“ ausgewiesen.
Wer vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt hält, ohne dabei den Einsatz eines Rettungsfahrzeuges zu behindern, dem droht nach altem Bußgeldkatalog, sprich dem vor der StVO-Novelle vom 28.04.2020, ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro, mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges sind es 15 Euro. Das Parken in oder vor einer Feuerwehrzufahrt ist teurer als das Halten: Ohne Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz stehen 35 Euro an und wer vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt parkt und dabei ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert, muss mit 65 Euro Bußgeld rechnen. Gegebenenfalls kann das Auto auch abgeschleppt werden – hier kommt es jedoch stark auf den Einzelfall an.