Die freie Zeit in den Sommerferien nutzen traditionell viele junge Menschen, um ihren Führerschein kompakt als Intensivkurs zu machen. Doch sobald die Fahreignungsprüfung bestanden ist, beginnt auch die Probezeit. Denn die Statistiken belegen, dass junge Fahranfänger überdurchschnittlich oft in Unfälle verwickelt sind. „Durch die noch nicht ausreichende Routine am Steuer können Führerscheinneulinge Risikosituationen und Gefahren im Straßenverkehr noch nicht richtig einschätzen. Oft kommt auch Selbstüberschätzung hinzu, vor allem bei schlechter Witterung oder auf unbekannten Strecken. Wer von seinen eigenen Fahrkünsten besonders überzeugt ist, überschätzt sich übrigens noch stärker“, erläutern die Verkehrsexperten des KS e.V. Umso wichtiger sei es daher, gerade als Fahranfänger so häufig wie möglich am Steuer zu sitzen, um Routine zu bekommen. Auch Fahrsicherheitstrainings können hier hilfreich sein. Während eines Zeitraums von zwei Jahren – ab Erteilung der Fahrerlaubnis – stehen die Führerscheinneulinge unter besonderer Beobachtung. Entsprechend werden Verstöße neben Bußgeld und Punkten auch mit Maßnahmen bezüglich der Fahrerlaubnis geahndet, wie etwa einem Aufbauseminar oder einer Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Für die Führerscheinklassen AM, L und T – diese betreffen Kleinkrafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge – gibt es übrigens keine Probezeit.
Gesetzliche Regelungen bei Verstößen
Gesetzlich geregelt sind zwei Kategorien von Verstößen, die sich in der Schwere unterscheiden: Bei A-Verstößen handelt es sich um schwerwiegende Zuwiderhandlungen, bei B-Verstößen um weniger schwerwiegende Delikte. Ein A-Verstoß wird mit einer hohen Geldbuße, einem Punkt im Fahreignungsregister, der während der Probezeit nicht abgebaut werden kann, sowie einem Aufbauseminar, das übrigens auch mit 250 bis 400 Euro zu Buche schlägt, geahndet. Mit Anordnung eines Aufbauseminars geht zugleich eine Verlängerung der Probezeit um nochmals zwei Jahre einher.
A- und B-Verstöße während der Probezeit
Zur langen Liste der A-Verstöße zählen sowohl Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder Straßenverkehrsgesetz als auch Ordnungswidrigkeiten nach der StVO, wie zum Beispiel: Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, unterlassene Hilfeleistung bei verunfallten Personen, Nötigung durch zu dichtes Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug oder auch Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Hart sanktioniert werden aber auch fahrlässige Körperverletzung oder Tötung sowie Fahrerflucht. Doch damit nicht genug: Ebenso zu den A-Verstößen zählt zudem eine nicht umgehende Meldung eines Bagatellschadens, Überholen bei Überholverbot, rechtswidriges Verhalten an Bahnübergängen, Missachtung der Vorfahrtsregeln oder auch zu schnelles Fahren über Zebrastreifen, in unübersichtlichen Kurven oder an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h, Fahren mit Führerschein ab 17 ohne Begleitperson, Handynutzung am Steuer oder auch die Teilnahme an illegalen Autorennen gehören ebenfalls zur umfangreichen Liste der A-Verstöße. Bei Straftaten kann natürlich – wie nach der Probezeit auch – zudem die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die B-Verstöße beinhalten beispielsweise die Mitnahme von Kindern ohne einen vorgeschriebenen Kindersitz, das Überziehen der HU um mehr als acht Monate, unzureichende Ladungssicherung, abgefahrene Reifen oder das Fahren ohne Licht bei widrigen Sichtverhältnissen. Hier ist auch zu beachten, dass sich zwei B-Verstöße zu einem A-Verstoß summieren und entsprechend sanktioniert werden.
Null-Promille-Grenze
Eine weitere Besonderheit der Probezeit: Für alle Fahranfänger in der Probezeit sowie alle Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ein absolutes Alkoholverbot. „Damit ist in der Probezeit auch tatsächlich eine Blutalkoholkonzentration von 0,0 Promille gemeint. Alkohol am Steuer ist aus gutem Grund absolut tabu, denn er schränkt die Fahrtüchtigkeit ein. Verkehrssituationen können nicht richtig eingeschätzt werden, zusätzlich verlangsamt sich die Reaktionszeit deutlich“, erläutern die Verkehrsexperten des Automobilclub KS e.V. Deswegen gilt auch schon das Nichteinhalten der Null-Promille-Grenze als A-Verstoß und entsprechend stehen hier ein Punkt in Flensburg, 250 Euro Bußgeld, ein Aufbauseminar und eine Probezeitverlängerung an. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille drohen 500 bis 1.500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein bis drei Monate Fahrverbot, zudem Aufbauseminar und Probezeitverlängerung. Eine Blutalkoholaktion ab 1,1 Promille wird als Straftat gewertet, bei der neben drei Punkten eine individuelle Geldstrafe verhäng wird; auch ein Führerscheinentzug und die Anordnung einer MPU sind dann möglich.