Mit zunehmendem Radverkehr besonders in Städten und größeren Gemeinden steigt auch das Unfallrisiko. Und während die Zahl der Verkehrstoten bei Auto- und Motorradfahrern sowie Fußgängern in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken ist, ist sie unter Radfahrern kürzlich wieder angestiegen. Dies macht nach Ansicht der Verkehrssicherheitsexperten des drittgrößten deutschen Automobilclubs vor allem eines deutlich: „Neben durchdachten Radwegenetzen im Rahmen schlüssiger städtischer Verkehrskonzepte brauchen wir deutlich mehr Rücksicht der Verkehrsteilnehmer untereinander. Hier sehen wir Autofahrer genauso in der Pflicht wie Radfahrer.“
In entgegengesetzter Richtung unterwegs
Eine häufige Unfallursache – oft mit tödlichem Ausgang – sind „Geisterradfahrer“, sprich Radfahrer, die unerlaubt auf Radwegen in falscher Richtung unterwegs sind. Grundsätzlich gilt es, zwischen zwei Arten von Radwegen zu unterscheiden. Radwege die mit den Zeichen 237, 240, 241 „Radfahrersymbol“ ausgezeichnet sind, müssen von Rad-, Pedelec- und E-Scooter- Fahrern benutzt werden. Für Radwege ohne Beschilderung, neben dem Fahrstreifen abmarkierte Schutzstreifen und Radwege auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite, sofern sie mit dem Schild „Radverkehr frei“ gekennzeichnet sind, besteht hingegen ein Nutzungsrecht.
Sehr häufig ist jedoch auch zu beobachten, dass Radfahrer Radwege unerlaubt in falscher Richtung benutzen. Kritisch wird das besonders bei Einmündungen und Kreuzungen, da abbiegende Fahrzeuge nicht mit dieser Gefahrenquelle rechnen. Denn der Kraftfahrer widmet seine Aufmerksamkeit dem bevorrechtigten Verkehr von links, tastet sich wegen der besseren Übersicht langsam an den Einmündungsbereich heran und somit zwangsläufig in den Bereich des querenden Radwegs. Nähert sich dann ein Radfahrer aus der falschen Richtung, kann es schnell zu einem Unfall kommen.
Das droht bei einem Unfall
Während verkehrswidrig Radfahrende hier eine gebührenpflichtige Verwarnung, Sach- und Körperschaden riskieren, müssen Autofahrer mit Blechschäden, Bußgeld- oder Strafverfahren u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen. Bei der Beurteilung des jeweiligen Fehlverhaltens ist dem Radfahrer verkehrsrechtlich lediglich die Benutzung der falschen Straßenseite vorzuwerfen. Der Autofahrer hingegen begeht eine schwerer wiegende Vorfahrtsverletzung, da die Bevorrechtigung an Einmündungen und Kreuzungen auch den querenden Radweg mit einschließt. Aus der Gewichtung der einzelnen Verkehrsverstöße ergeben sich auch zivilrechtlich unterschiedliche Haftungsrisiken, die die Gerichte zwar überwiegend den Autofahrern zurechnen, jedoch im Einzelfall auch auf ein Mitverschulden bei Radfahrenden (bis zu 50 %) erkennen. „Dass Wichtigste ist und bleibt jedoch von vornherein eine Vermeidung eines Unfalls. Und das geschieht am besten, wenn sich alle an die Regeln halten und rücksichtsvoll im Straßenverkehr miteinander umgehen“, so der KRAFTFAHRERSCHUTZ e.V. (KS).