Thomas Cook Insolvenz: Das müssen Sie jetzt wissen!

Alle Informationen zu Thomas-Cook-Pleite und Ihrem Rechtsschutz

Thomas Cook Insolvenz
Alle Informationen zur Insolvenz von Thomas Cook und Ihr Rechtsschutz inklusive Sonder-Service

 

Für viele Menschen sind Reisen und Urlaube die schönsten und wichtigsten Themen im Jahr. Dementsprechend verärgert und verunsichert sind Sie möglicherweise wegen der aktuellen Entwicklungen rund um die Insolvenz von Thomas Cook sowie weiteren Reiseveranstaltern und dem Ferienflieger Condor.

Als Rechtsschutzspezialist werden wir in den letzten Tagen mit vielen Fragen konfrontiert. Dabei wollen wir Sie als Kunden nicht nur finanziell bei Rechtsstreitigkeiten unterstützen, sondern Ihnen möglichst früh helfen und die Rechtslage aufklären.

Für Reisende, die Buchungen im Thomas Cook Konzern vorgenommen haben oder es noch wollen, bieten wir einen Sonder-Service.

Thomas Cook Insolvenz: Sonder-Service für unsere betroffenen Rechtsschutz-Kunden

Sie benötigen schnell und kompakt Informationen zu Ihrer Reise oder Ihren Flug? Rufen Sie einfach unter 089/539 81-333 an:

  • Sie erhalten sofort eine Rechtsberatung von einem auf die Insolvenz spezialisierten Anwalt.
  • Auf Ihren Wunsch erhalten Sie im Anschluss an das Telefonat ein umfassendes Informations-Blatt samt Handlungsoptionen.
  • Täglich werden Sie dann mit neuen Fakten per Mail informiert – kostenlos und automatisch
  • Jederzeit können Sie bei Beratungsbedarf Kontakt mit den Fachanwälten aufnehmen. Diese sind im Thema up-to-date.

Sollte es sinnvoll werden, eine Klage einzureichen, unterstützen erfahrene Anwälte Sie gerne.

FAQ - Alle wichtigen Informationen auf einen Blick

Thomas Cook Group plc (Brit.): Insolvenz eröffnet am 27.11.2019, Flugbetrieb wurde mit sofortiger Wirkung eingestellt.

Thomas Cook GmbH und Thomas Cook Touristik GmbH (Deutschland): Insolvenz eröffnet am 27.11.2019 und der Flugbetrieb wurde – mit Ausnahme der Condor Flüge – eingestellt. Auch der Verkauf von Reisen ist eingestellt worden. Zum Urlaubsziel hin werden keine Flüge vorgenommen (alle Reisen, auch im Jahr 2020). Betroffen sind auch Reisen, die bereits zum Teil oder ganz bezahlt wurden. Vom Reiseziel nach Hause fliegt Condor. Stornierungen oder Änderungen der Reisedaten sind derzeit nicht möglich.

  • Rückführung der Gäste: Dafür zahlen muss der Versicherer Zurich: diese übernimmt die Kosten für zwischen Thomas Cook Deutschland und Leistungserbringern wie zum Beispiel Hotels und Fluggesellschaften vereinbarten Leistungen. Zunächst müssen Hotelrechnungen für Urlauber, die beim Insolvenzantrag schon unterwegs waren, sowie die Rückflüge bezahlt werden. Die Höhe dieser Summe ist jedoch noch nicht klar. Urlauber, die ihre Reise wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook nicht antreten konnten, können nicht mit einer vollen Erstattung ihrer Zahlungen rechnen.
  • Die Ersatzansprüche würden der versicherten Summe gegenübergestellt und quotiert. Als Rechenbeispiel: Wenn die Schadenssumme doppelt so hoch ist wie die versicherte Summe, würden die Ansprüche zur Hälfte gedeckt.
  • Ausnahmen: Im Falle von beispielsweise Linienflügen, die dennoch angetreten werden können, werden die betroffenen Kunden aktiv von der Thomas Cook informiert.

Tochter Gesellschaften wie Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin, Thomas Cook Signature und Thomas Cook Signature Finest Selection: Hier gibt es die gleiche Situation wie bei der Thomas Cook GmbH

Tour Vital: Insolvenz eröffnet am 27.11.2019, Tour Vital arbeitet mit Thomas Cook zusammen. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Verkauf von Reisen ist gestoppt, Pauschalreisen werden höchstwahrscheinlich ausgeführt. Lediglich Urlauber, die keine Pauschalreise haben, können diese nicht antreten (alle Reisen, auch im Jahr 2020). Auch hier ist die Zurich Versicherung zuständig.

Thomas Cook (Niederlande): Insolvenz ist angemeldet, alle gebuchten Reisen sind storniert.

Thomas Cook International AG (Schweiz): Insolvenz eröffnet am 27.11.2019, alle gebuchten Reisen sind storniert.

Buchungen der folgenden Veranstalter sind von den Insolvenzanträgen nicht betroffen:

  • DER Touristik Gruppe (Dertour/Meiers/ITS/JAHN/Travelix/ADAC Reisen)
  • FTI-Gruppe (5vor Flug/BigXTRA/FTI)
  • Schauinsland Reisen
  • TUI-Gruppe
  • LMX Reisen
  • VTOURS
  • AMEROPA
  • Alltours (inkl Byebye)
  • ETI Reisen
  • L'TUR
  • TROPO
  • OLIMAR
  • HLX
  • TOUR VITAL

Vorweg ist festzuhalten, dass Pauschalurlauber abgesichert sind durch die Insolvenzversicherung. Das deutsche Recht sieht eine Pflicht vor, bei jeder Pauschalreise einen Reisesicherungsschein mitzuliefern, der Touristen vor den Folgen von Insolvenzen schützen soll. Das heißt:

Der Veranstalter holt die Kunden zurück und der Versicherer erstattet die Kosten dafür. Pauschalurlauber, die schon verreist sind, haben Anspruch, vor Ort im Hotel bleiben zu können, bis die Rückreise organisiert ist. Zu finden sind die Daten der Versicherung im Reise-Sicherungsschein. Der ist bei den Unterlagen (meist Reisebestätigung) zu jeder Pauschalreise dabei.

In Deutschland sind Pauschalreisende von Thomas Cook über den schweizerischen Versicherungskonzern Zurich Versicherung abgesichert.

Abgesichert sind alle Pauschalreisenden, die einen Sicherungsschein erhalten haben. Die Reiseunternehmen sind versichert und müssen für Ersatz sorgen oder das Geld zurückzahlen. Urlauber sollten sich direkt an ihre jeweiligen Veranstalter wenden.

Das gilt auch für Kunden, die "verbundene Reiseleistungen" gebucht haben (mind. zwei Bausteine eines Urlaubs - etwa Hotel und Flug - innerhalb von 24 Stunden beim selben Anbieter gekauft wurden, sei es auf einem Online-Portal oder im Reisebüro). Für jede einzelne Leistung muss aber eine eigene Bestätigung und Rechnung erstellt werden, selbst wenn der Gesamtpreis auf einmal bezahlt wird. Dann ist das Geld auch bei "verbundenen Reiseleistungen" abgesichert und Urlauber werden, falls sie schon unterwegs sind, kostenlos zurückgeholt.

Personen, die keine Pauschalreisen gebucht haben (sondern einzeln einen Flug, ein Hotel oder einen Mietwagen), sind nicht automatisch abgesichert. Diese Individualreisenden haben keinen Anspruch auf Ersatzflüge oder auf eine Unterkunft und müssen auf eigene Kosten neu buchen. Das von ihnen bezahlte Geld wird Teil der Insolvenzmasse. Die Betroffenen müssen dann ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gegeben. Solche Verfahren können leider Jahre dauern. Meist haben am Ende einzelne Passagiere das Nachsehen gegenüber anderen größeren Gläubigern.

Personen, die Flüge und Unterkunft getrennt buchen, bewahren am besten alle Buchungs- und Reiseinformationen auf. Wenden Sie sich direkt an den Reiseveranstalter und stellen Sie Ihre finanziellen Forderungen. Zeichnen Sie Ihre Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter auf.

Die gesetzliche Haftung für Pauschalreisende ist auf 110 Millionen Euro beschränkt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband bezweifelt jedoch, dass diese Summe ausreicht, damit alle Urlauber abgesichert sind.

Nein, in der Regel bleiben die Kunden auch dann auf ihren Kosten sitzen. Hintergrund ist, dass die Reisebüros (außer bei "verbundenen Reiseleistungen") meist nur als Vermittler auftreten. Der Vertrag wird also zwischen Airline und Kunde geschlossen. Der Kunde bekommt somit keinen Sicherungsschein. Trotzdem sollten Betroffene schnell nachforschen. Vielleicht wurde ihr Geld noch nicht weitergeleitet und kann zurücküberwiesen werden.

Wenn das Reisebüro oder -portal die Flüge über einen Großhändler günstig eingekauft und sie an den Privatkunden weiterverkauft hat, ist das Reisebüro- oder Portal selbst der Vertragspartner. Dann ist es als Zahlungsempfänger und Aussteller auf der Rechnung ausgewiesen. Ein Reisebüro, das zum Veranstalter wurde, ist für einen Ersatzflug zuständig oder muss den Flugpreis zurückerstatten – Achtung übrigens auch, wenn auf der Rechnung steht "Wir vermitteln Ihnen den Flug". Dies ist oft nur ein Versuch, sich der Haftung zu entziehen.

Wenn Ihr Hotel schon Geld von Thomas Cook bekommen hat, müssen Sie das Hotel nicht verlassen.

Hotels dürften keine Zahlungen von Gästen verlangen oder sie dazu auffordern, ihre Zimmer zu räumen.

Sollte Thomas Cook noch nicht gezahlt haben, kann der Hotelier Sie auffordern, die Zimmere zu verlassen. Denn in dem Moment, in dem der Hotelier von dem Leistungserbringen (Thomas Cook) kein Geld mehr bekommt, wird er auch die Leute nicht länger beherbergen und verpflegen wollen. Die Betroffenen sollten dann mit der Reiseleitung klären, wie es weitergeht. Nicht ratsam ist es, auf eigene Faust eine Ersatzunterkunft / Rückflug zu buchen, denn möglicherweise werden die Kosten nicht erstattet.

Betroffene sollten sich vorher von der Versicherung des Veranstalters (Zurich Versicherung) schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Summe zurückzahlt - eine Mail reicht aus. Die dadurch entstehenden Kosten für eine alternative Unterkunft müsste sodann die Versicherung übernehmen. Falls der Urlauber jedoch freiwillig in dem Hotel bleiben will und sich privat einbucht, fällt dies nicht mehr unter die versicherte Pauschalreise. Dann muss die Rechnung selbst bezahlt werden.

Update 27.09.19: Derzeit liegt die Information vor, dass 50 % der ausstehenden Rechnungen sofort übernommen werden. Im Gegenzug dürfen die Hotels weder zur individuellen Zahlung auffordern noch anderweitig die Gäste nötigen.

Flüge von Condor finden nach wie vor planmäßig statt. Das Unternehmen hat einen Überbrückungskredit bei der Bundesregierung beantragt, der genehmigt wurde.

Mit dem Überbrückungskredit soll der Flugbetrieb für die nächsten sechs Monate gesichert werden. Spezielle Teams beantworteten an den Flughäfen die Fragen der Passagiere

Übersteigen die in einem Geschäftsjahr (01.11. – 30.10.) von einem Kundengeld-Absicherer insgesamt zu erstattenden Beträge den Höchstbetrag von 110 Mio. EUR, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

Für Pauschalreisende wird sich die Frage stellen, ob Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer unzureichenden Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in das deutsche Recht bestehen. Denn in der EU-Richtlinie heißt es: "Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, von der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind.“ Im deutschen Recht ist dieser Gedanke so nicht angekommen. Der Staat hat im Reiserecht formuliert: "Der Versicherer oder das Kreditinstitut (…) kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen."

Die offenen Forderungen (d.h. was nicht von der Zurich übernommen wurde) sollten zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Die Bundesregierung wird Pauschalurlaubern des insolventen Reiseunternehmens Thomas Cook den finanziellen Ausfall ersetzen. Den Thomas-Cook-Kunden solle angeboten werden, die Differenz zu der Summe, die sie vom Versicherer Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen.

Das ARD-Hauptstadtstudio berichtet, dass die Bundesregierung mit ihrem Vorhaben möglichen Klagen zuvorkomme: In einem Rechtsgutachten von Zurich Versicherung heiße es, dass eine Staatshaftung denkbar sei, weil Deutschland die EU-Richtlinie unzureichend umgesetzt habe.

Für die Abwicklung von Ansprüchen hat die Zurich die KAERA AG beauftragt. KAERA prüft die Eintrittspflicht und Regulierung der einzelnen Ansprüche zum Insolvenzverfahren der Thomas Cook GmbH unter www.kaera-ag.de.

Bitte verwenden Sie für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche das Webformular der KAERA AG. Für den Upload über das Webformular benötigen Sie die folgenden Dokumente:

  • vollständige Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters
  • Nachweis über die Anzahlung des Reisepreises
  • Nachweis über die Restzahlung des Reisepreises
  • Erklärung und Unterschriften der Reisenden zur Zahlung der Kundengelder
  • Sicherungsschein

Für die Geltendmachung ggü. Der Bundesregierung folgt eine Anleitung.

Die Bundesregierung kündigte ein „möglichst einfaches und kostenfreies Verfahren“ an. „Die Kunden müssen aktuell nicht selbst aktiv werden, um ihre Rechte zu wahren“, hieß es. Sie werde Anfang 2020 „über die weiteren Schritte zur Abwicklung informieren.

Nein, Sie müssen Ihre Schadenanzeige nicht sofort einreichen. Sie haben zwar die Pflicht dies unverzüglich zu tun. Es kommt hier allerdings nicht auf einen Tag an. Gründlichkeit geht hier vor Schnelligkeit.

Kein Versicherungsschutz besteht für z.B.

  • Versicherungsprämien von Reiseschutz
    Rechtsanwaltskosten
  • Kreditkartengebühren
  • Portokosten und sonstige Auslagen

Bei den genannten Kosten handelt es sich nicht um Leistungen der gebuchten Pauschalreise. Daher unterliegen diese Kosten nicht dem Versicherungsschutz zur Kundengeldabsicherung gem. § 651 r BGB.

Sollten Sie Ihre Reise mit Kreditkarte gezahlt haben, so können Sie Ihre Zahlung widerrufen. Das Kreditinstitut sollte Ihrem Konto den Zahlbetrag wieder gutschreiben. 

Bei Buchungen einer Pauschalreise ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Chargeback-Verfahren nicht anwendbar ist. Das liegt daran, dass dann, wenn ein Reiseveranstalter Insolvenz anmelden muss, die Reisenden grundsätzlich durch den Sicherungsschein abgesichert sind und der Schaden vom Versicherer (hier der Zuricher) ausgeglichen wird. Da aber bereits jetzt absehbar ist, dass die Deckungssumme der Versicherung nicht ausreichen wird, ist es zumindest vorsorglich sinnvoll, von seinem Reklamationsrecht dem Kreditkartenunternehmen gegenüber Gebrauch zu machen, um nicht den Ablauf der jeweils geltenden Fristen zu riskieren.

Derzeit werden viele Bürger von einer damit verbundenen E-Mail-Betrugsmasche heimgesucht. Dazu wird eine E-Mail als offizielle Nachricht von Thomas Cook deklariert und mit dem Betreff: „Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise.“ Verschickt. Darin werden sensible Daten abgefragt, beispielsweise Pass- und Kreditkartendaten. Thomas Cook hat zu keiner Zeit E-Mails dieser Art verschickt. Seien Sie vorsichtig und löschen Sie diese Mail.

Wenn jemand eine solche E-Mail erhalten hat, kann er sie an die E-Mail-Adresse phishing@netzwelt.de weiterleiten, sodass auch andere Betroffene gewarnt werden können

Vermutlich wird man nur einen Teil des Schadens (ca. ein Viertel) ersetzt bekommen (da die Versicherungssumme der Zurich auf 110 Mio. € gedeckelt ist). Wie viel es konkret sein wird, kann die Zurich erst sagen, wenn die Höhe der Ansprüche insgesamt abzusehen ist (derzeit werden alle Meldungen erst noch gesammelt). In Aussicht gestellt wurde nun eine Regulierung ab Dezember 2019.

Wer eine Pauschalreise plant, sollte im Vorfeld mit dem Reiseveranstalter klären, welcher Versicherer im Insolvenzfall einspringt. Ist es die Zurich Versicherung, kann man davon ausgehen, dass kaum ein Schutz verfügbar ist. Laut EU-Regelung sind alle Pauschalreisen durch eine Versicherung abgedeckt. Diese müssen Reiseveranstalter abschließen. Allerdings ist die Versicherungssumme auf 110 Millionen Euro begrenzt – und die Summe gilt für alle Insolvenzen und für das ganze Jahr.

Damit sollten Verbraucher die Reise auch mit einem anderen Veranstalter überdenken, denn auch sie würden im Falle einer Insolvenz leer ausgehen, denn der Topf wäre bereits leer.

Ja, es wurde nun vom Insolvenzverwalter gebeten, die Forderungen bis Mitte Mai anzumelden. Nutzen Sie dafür das übersandte Formschreiben und melden Sie die Forderung in voller Höhe des Schadens an.

Die Insolvenzverwalter stellen aktuell den Gläubigern den Eröffnungsbeschluss sowie eine personalisierte PIN per Brief zu. Diese Pin vereinfacht die Forderungsanmeldung, da sie mit den Werten der Buchführung verknüpft ist. Die Buchhaltung von Thomas Cook wird derzeit noch aufgearbeitet. Ab Anfang des kommenden Jahres wird der aus der Buchhaltung ermittelte Wert aufgeführt werden. Idealerweise warten Sie mit Ihrer Forderungsanmeldung diesen Zeitpunkt ab.

Eine Anmeldung ist erforderlich, auch wenn sie sich bereits an die Insolvenzversicherung gewandt haben. Rechtlich gesehen sind der Kundengeldschutz durch die Zurich-Versicherung und das Insolvenzverfahren zwei getrennte Vorgänge. Die Daten der Kunden dürfen nicht an den Insolvenzverwalter weitergegeben werden.

Die Bundesregierung hat versprochen, den Rest mit Steuergeldern  auszugleichen. Kunden müssen aktuell nicht selbst aktiv werden, um ihre Rechte zu wahren. Die Bundesregierung werde sie Anfang 2020 über die weiteren Schritte zur Abwicklung informieren.

Wer sich noch nicht bei der Zurich Versicherung (bzw. bei KAERA) gemeldet hat, um seinen Schaden anzumelden, sollte das jetzt schleunigst machen. Denn zum jetzigen Zeitpunkt scheint es, dass die Bundesregierung nur die dort registrierten Kunden entschädigen wird.