Verschärfter Bußgeldkatalog
Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden künftig stärker geahndet. Mit einer vorgesehenen Änderung des Bußgeldkatalogs sollen beispielsweise Falschparker auf Rad- und Fußwegen stärker zur Kasse gebeten werden. Dies gilt auch für das unerlaubte Halten auf Fahrrad-Schutzstreifen oder in zweiter Reihe. Anstatt wie bisher 15 bis 20 Euro können ab dem kommenden Jahr bis zu 100 Euro sowie gegebenenfalls ein Punkt in Flensburg fällig werden. Auch wer keine Rettungsgasse bildet oder diese unerlaubt nutzt, muss künftig mit 200 bis 320 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Zudem drohen laut Bundesverkehrsministerium für diesen Verstoß zwei Punkte im Fahreignungsregister.
Änderung der Typenklassen
Auch 2020 treten neue Typklassen im Rahmen der Kfz-Versicherung in Kraft. Rund elf Millionen
deutsche Autofahrer sind im kommenden Jahr davon betroffen. Rund 40 Prozent dieser Autofahrer
werden günstiger eingestuft, während sich knapp 60 Prozent auf höhere Beiträge einstellen
müssen.
Mindestalter Rollerführerschein gesenkt
Das Mindestalter, um ein Moped zu fahren, wurde gesenkt. So dürfen Jugendliche nun schon mit 15 Jahren den Rollerführerschein machen. Die Entscheidung über die tatsächliche Umsetzung der Neuregelung bleibt jedoch den einzelnen Bundesländern vorbehalten.
Umweltbonus / Förderung von Elektroautos
Der Umweltbonus zur Förderung der Elektromobilität wird bis 2025 verlängert und zugleich
erhöht. E-Autos bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro sollen mit 6.000 Euro statt wie
bisher mit 4.000 Euro bezuschusst werden, bis zu einem Fahrzeugpreis von 65.000 Euro steigt
die Prämie auf 5.000 Euro. Analog steigen die Zuschüsse bei Plug-in-Hybriden: Bei einem
Neupreis bis 40.000 Euro gibt es 4.500 Euro, bei Neupreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro winken 3.750 Euro. Wie auch bisher stammt jeweils die Hälfte der Förderprämie vom Bund
sowie von der Autoindustrie.
Schutz und Stärkung des Radverkehrs
Auch für Radfahrer gibt es ab 2020 einige Änderungen, von denen auch Autofahrer betroffen
sind. Zum Schutz von Radfahrern wird unter anderem der Mindestüberholabstand durch
Kraftfahrzeuge innerorts auf 1,50 m und außerorts auf 2,00 m festgelegt – dies gilt auch für
Fußgänger und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, die überholt werden sollen. Wird die
Straße an manchen Stellen besonders eng, kann das für diesen Zweck neu eingeführte
Straßenverkehrsschild zur Geltung kommen, das vorsieht, dass an diesen Engstellen
einspurige Fahrzeuge (Fahrräder und andere Zweiräder) nicht von mehrspurigen Fahrzeugen
wie z.B. Pkw überholt werden dürfen. Beim Rechtsabbiegen wird für Kraftfahrzeuge ab 3,5
Tonnen zudem innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Wichtig auch für Autofahrer zu
wissen ist überdies, dass Radfahrer künftig nebeneinander fahren dürfen, sofern andere
Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden (Straßenverkehrsordnung StVO 2 Abs. 4). Werden
Kinder mit Fahrrädern auf Gehwegen von Aufsichtspersonen begleitet, müssen alle
Radfahrenden vor dem Überqueren der Fahrbahn absteigen (StVO § 5 Satz 7).
Neue Vorschriften fürs Parken
(StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1). Doch damit nicht genug: Sind auf der rechten Seite von Fahrbahnen baulich Radwege angelegt und auch durch Verkehrszeichen benutzungspflichtig, sind künftig Halteverbote 8 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten bzw. 5 Meter vor den Eckausrundungen vorgesehen. Dazu die Experten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS): „Gerade diese neuen Parkvorschriften dürften Kraftfahrern Schwierigkeiten bereiten, weil bei spontan bemerkbaren Parklücken die Benutzungsregeln unbekannt sein dürften.“