Erst wenige Tage gilt eine neue Regelung in der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der Eltern oder Personen über 16 Jahren mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren dürfen, wenn sie ein Kind bis zum achten Lebensjahr begleiten. Andererseits dürfen Kinder unter acht Jahren ab sofort auch auf "baulich angelegten Radwegen" fahren. Nach Ansicht des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) ist das ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Bisher galt, dass jüngere Kinder mit dem Rad auf dem Gehweg fahren mussten, während die Begleitperson gezwungen war, oft mehrere Meter entfernt hinter parkenden Autos oder Grünflächen auf der Straße oder dem Radweg zu fahren.
Beim Benutzen des Gehweges mit dem Fahrrad gilt natürlich besondere Vorsicht. Rowdyhaftes Fahren ist ebenso wenig erlaubt wie das Behindern von Fußgängern, für die der Bürgersteig eigentlich da ist. Allerdings kritisierte der KS, dass die Begleitperson mindestens 16 Jahre alt sein muss. Wenn also ein 15-jähriger Gymnasiast seine siebenjährige Schwester zur Grundschule begleitet, darf er nicht mit auf dem Bürgersteig fahren. Das ist weltfremd.