Die Rettungsgasse wird immer zwischen der linken Fahrspur und ihrer anliegenden Spur gebildet – sprich Autos und Lkws, die sich auf der linken Spur befinden, fahren so dicht wie möglich an den linken Fahrbahnrand. Die Fahrzeuge auf allen anderen Spuren drängen hingegen nach rechts. Geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 StVO. Dieser nochmals präzisierte Paragraph lautet seit dem 14. Dezember 2016: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Damit hat der Gesetzgeber die bisherigen Begrifflichkeiten „stockender Verkehr“ und „wo“ die Rettungsgasse gebildet werden muss nochmals präzisiert. Notwendig geworden war diese Neufassung, nachdem die Rettungsgasse anlässlich zahlreicher Verkehrsunfälle trotz verstärkter Aufrufe auch in den Medien nur unzureichend beachtet wurde. So gehen verlässliche Studien davon aus, dass ein um vier Minuten schnelleres Eintreffen der Rettungskräfte die Überlebenschance um bis zu 40 Prozent erhöhen kann.
Der Automobilclub KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) rät den Autofahrern im Sinne der Verkehrssicherheit nochmals mit Nachdruck zu einem verantwortungsvollen Verhalten und damit zu einer wieder stärkeren Beachtung der Rettungsgasse. Überdies gibt der Automobilclub zu bedenken, dass Autofahrer, die bei Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand des Verkehrs die Rettungsgasse nicht vorschriftsmäßig bilden, seit 19. Oktober 2017 mit deutlich verschärften Sanktionsmöglichkeiten rechnen müssen. Dabei sind in der Rechtsprechung als Schrittgeschwindigkeit 7 bis 10 km/h anerkannt. Da jedoch im Gegensatz zu den analogen Tachometern nur die digitalen Geschwindigkeitsanzeiger diesen Bereich anzeigen können, empfiehlt der Automobilclub hier zur Beurteilung die Geschwindigkeit von zu Fuß Gehenden zugrunde zu legen.
Die Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung der Rettungsgasse lauten im Einzelnen:
1. | Trotz stockenden Verkehrs keine Gasse gebildet: | ➤ | 200 Euro Geldbuße und 2 Punkte in Flensburg |
2. | Keine Gasse gebildet und Hilfsfahrzeuge behindert: | ➤ | 240 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot |
3. | Keine Gasse gebildet und Dritte gefährdet: | ➤ | 280 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot |
4. | Keine Gasse gebildet und es kam zum Unfall/Sachschaden: | ➤ | 320 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot |