Vor allem in Wohngebieten sind Parkplätze auf öffentlichem Grund rar. Umso ärgerlicher ist es für Parkplatzsuchende, wenn Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum abgestellt werden oder es sich sogar um ein (beinahe) schrottreifes Auto handelt, das augenscheinlich gar nicht mehr wegbewegt werden soll. Doch darf man sein Fahrzeug überhaupt längerfristig unbewegt im öffentlichen Verkehrsraum abstellen? „Grundsätzlich ist es jedem Fahrzeughalter gestattet, sein zugelassenes Fahrzeug auf für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Verkehrsflächen zu parken, sofern die Straßennutzung überwiegend Verkehrszwecken, dem sogenannten Gemeingebrauch, dient“, erläutern die Verkehrsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS). Konkret heißt das, dass man sein Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung auf ausgewiesenen Parkflächen parken darf, vorausgesetzt für den Parkplatz selbst gibt es keine gegenteiligen Regelungen und das Fahrzeug ist zugelassen. Wer also beispielsweise während eines Fernurlaubs seinen Wagen über mehrere Wochen auf einem öffentlichen Parkplatz parkt, hat kein Bußgeld o.Ä. zu befürchten. Allerdings kann es durchaus zu einem temporären Halteverbot kommen, etwa wenn Straßenarbeiten im jeweiligen Bereich anstehen.
Keine Zulassung oder schrottreif?
Anders sieht es bei nicht zugelassenen, nicht fahrbereiten oder erkennbar als Schrott zu bezeichnenden Fahrzeugen aus: Hier entfällt der Verkehrszweck, also die Bewertung eines Autos als einsatzfähiges Kraftfahrzeug. Laut §§ 32 (1) und 49 (1) Nr. 27 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf man ein damit zum Gegenstand herabgestuftes Kraftfahrzeug nicht auf die Straße bringen oder dort stehen lassen, wenn es dadurch den Verkehr gefährden oder behindern kann. Geahndet werden kann ein dermaßen abgestellter Wagen, der die Straße unerlaubt nutzt, mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
Rein zu Werbezwecken abgestellt
Ebenso handelt es sich um unerlaubte Straßennutzung, wenn ein Fahrzeug zwar zugelassen ist, es jedoch ausschließlich zu Werbezwecken, etwa durch Beschriftung, Bilddarstellung oder Dachaufbauten, geparkt ist. Dies fällt in den Verantwortungsbereich der Straßenverkehrsbehörde. Auch in diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wobei die Bußgeldsätze regelmäßig oberhalb der Bußgelder der StVO liegen. Das Verfahren zielt hier auf die Entfernung des Kraftfahrzeuges ab, letztlich auch durch den Abschleppdienst, dessen Kosten vom Fahrzeughalter getragen werden müssen. Auch Anhänger sind von der zeitlich unbegrenzten Parkerlaubnis ausgenommen. Maximal 14 Tage darf ein Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt werden. Dieselbe Regelung greift bei Wohnwagen, nicht aber für leichte Wohnmobile, die wie ein reguläres KFZ gelten.