Schöne leise Elektrowelt: Nähert sich ein langsam fahrendes Elektrofahrzeug, hört man nahezu nichts; erst ab einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h vernimmt man das Abrollgeräusch der Reifen. Dadurch bemerken Passanten eine sich nähernde eventuelle Gefahr nicht bzw. erst spät und können nicht entsprechend reagieren. Unfälle sind programmiert – besonders blinde, seh- oder auch hörbehinderte Personen, genauso Kinder oder Senioren sind hier gefährdet.
Akustisches Warnsystem für mehr Sicherheit
Für Abhilfe soll hier die zum 01. Juli 2019 in Kraft getretene EU-Verordnung 540/2014 sorgen:
Sie besagt, dass alle neu typisierten Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge mit einen Acoustic Vehicle Alerting System (AVAS) ausgestattet sein müssen. Mit dem System werden Fahrzeuggeräusche simuliert, die Fußgänger und Radfahrer auf ein sich näherndes Fahrzeug aufmerksam machen und so Unfälle vermeiden sollen.
Konkret bedeutet die neue Verordnung, dass zwischen dem Anfahren und dem Erreichen einer Geschwindigkeit von 20 km/h sowie beim Rückwärtsfahren Geräusche zu hören sein müssen. Das gilt nicht, wenn beim Rückwärtsfahren ohnehin ein Warnton zu hören ist bzw. wenn ein Hybridfahrzeug gerade mit Verbrennungsmotor fährt. Beim Starten des Fahrzeugs muss das AVAS automatisch eingeschaltet sein, der Schalter zum Ein- und Ausschalten muss leicht erreichbar sein. Das erzeugte Schallzeichen muss zudem auf das Fahrzeugverhalten hinweisen, also etwa ob das Auto abbremst oder beschleunigt.
Die Verkehrsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) begrüßen die EU-Verordnung ausdrücklich: „Wir halten es für die richtige Entscheidung, dass Elektro- und Hybridfahrzeuge zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern jetzt nach und nach mit dem AVAS ausgestattet werden. Gerade in Kombination mit den auch ständig weiterentwickelten automatischen Notbremssystemen dürfte der Straßenverkehr somit beträchtlich sicherer für alle werden.“ Während die jetzt in Kraft getretene Regelung nur für neue Fahrzeugtypen gilt, müssen ab 01. Juli 2021 sämtliche neuen Fahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb mit einem AVAS ausgerüstet werden. Eine Nachrüstpflicht für ältere Fahrzeuge besteht hingegen nicht.