Wer in einen Tunnel fährt, muss Abblendlicht einschalten, sonst kann es bis zu 35 Euro kosten. Immer häufiger beobachtet der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) allerdings, dass Autofahrer dies nicht tun und neben dem Verwarnungsgeld auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das in § 42 (Richtzeichen). Wo das Verkehrszeichen 327 an der Tunneleinfahrt steht (quadratisches Zeichen mit blauem Rand und Tunnelsymbol), ist beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht zu benutzen.
Einige neuere Autos sind mit einem Sensor ausgerüstet, der bei entsprechenden Lichtverhältnissen automatisch das Abblendlicht einschaltet. Das Tagfahrlicht, das in verschiedenen Fahrzeugmodellen eingebaut ist, genügt jedoch nicht. Die Höhe des Verwarnungsgeldes steht im Bußgeldkatalog: In einem Tunnel das Abblendlicht nicht benutzt, kostet 10 Euro. Kommt es zu einer Gefährdung, sind 15 Euro fällig, bei Sachbeschädigung sogar 35 Euro.
Nach Ansicht des KS sollte aber das Mehr an Sicherheit Grund genug sein, im Tunnel Licht einzuschalten ‒ auch am Tag, denn § 17 StVO sagt klar: "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen." Und im Tunnel ist es nun mal dunkel.